Bekanntmachung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „An der Mühlenstraße“
für die FlNr. 680 Gemarkung Beratzhausen in der Fassung vom 07.12.2020
Der Markt Beratzhausen hat mit Beschluss vom 17.12.2020 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „An der Mühlenstraße“ beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich im Mitteilungsblatt, mit Aushang an der Amtstafel sowie online auf der Homepage des Marktes Beratzhausen am 29.01.2021 bekannt gemacht.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung an zu jedermanns Einsicht im Rathaus des Marktes Beratzhausen, Marktstraße 31, 93176 Beratzhausen, während der allgemeinen Öffnungszeiten im Eingangsbereich Marktstraße 31 bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist vom 29.01.2021 bis 05.03.2021 schriftlich abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung unberücksichtigt (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- Nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- Nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Beratzhausen, den 27.01.2021
Matthias Beer
1. Bürgermeister
Ortsüblich bekannt gemacht durch Veröffentlichung im gemeindlichen Mitteilungsblatt Nr. 4 vom 29.01.2021