Bekanntmachung

über die 16. Änderung des Flächennutzungsplans

„An der Mühlenstraße“

 

Der Markt Beratzhausen hat mit Beschluss vom 17.12.2020 die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „An der Mühlenstraße“ gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Diese Änderung beinhaltet das Grundstück FlNr. 680 der Gemarkung Beratzhausen. Die überplante Fläche ist aktuell im Flächennutzungsplan als landwirtschaftlich genutzte Fläche dargestellt und wird zur Allgemeinen Wohnbebauung (WA) umgeplant. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich im Mitteilungsblatt, mit Aushang an der Amtstafel sowie online auf der Homepage des Marktes Beratzhausen am 29.01.2021 bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes in Kraft.

Der Beschluss zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes wird vom Tag der Veröffentlichung an zu jedermanns Einsicht im Rathaus des Marktes Beratzhausen, Marktstraße 31, 93176 Beratzhausen, während der allgemeinen Öffnungszeiten im Eingangsbereich Marktstraße 31 bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der
16. Änderung des Flächennutzungsplanes Auskunft gegeben.

 

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist vom 29.01.2021 bis 05.03.2021 schriftlich abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung unberücksichtigt (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. Nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. Nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungs­ansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Beratzhausen, den 27.01.2021

 

Matthias Beer
Bürgermeister

 

Ortsüblich bekannt gemacht durch Veröffentlichung im gemeindlichen Mitteilungsblatt Nr. 4 vom 29.01.2021