Eventservice
Ausleihe
Der Markt Beratzhausen bietet zur Belebung des Kulturlebens verschiedene Veranstaltungsgegenstände zur Ausleihe an. Die Bedingungen finden Sie unten.
Im Verleih stehen beispielsweise Biertischgarnituren, Weißweingläser mit Eichstrich, ein Kühlanhänger, Verkaufsbuden, Bühnenpodeste, ein aufblasbares Bühnendach, Bauzäune, Demogitter, Mülltonnen inklusive Leerung, ein Beamer sowie eine Leinwand zur Verfügung. Das Angebot eignet sich ideal für Vereinsfeste, Veranstaltungen, Märkte oder private Feiern.
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Auszug aus den Bedingungen
Mietvertrag und Nutzungsbedingungen
Mit der Buchung von Veranstaltungsgegenständen des Marktes Beratzhausen erkennt der Mieter die nachfolgenden Miet- und Nutzungsbedingungen an. Sie regeln die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien und gelten für sämtliche Mietgegenstände, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
§ 1 Mietgegenstand
Der Markt Beratzhausen vermietet dem Mieter die jeweils ausgewählten Veranstaltungsgegenstände zur vorübergehenden Nutzung.Die ausgewählten Mietgegenstände sowie die für einzelne Gegenstände geltenden besonderen Nutzungsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages.
§ 2 Mietzeit
Die Vermietung erfolgt grundsätzlich für einen Veranstaltungstag. Die Anlieferung und Abholung kann – je nach Verfügbarkeit – in einem größeren Zeitraum vereinbart werden.Übergabe und Rückgabe der Mietgegenstände sind eigenverantwortlich mit dem zuständigen Bauhof des Marktes Beratzhausen abzustimmen. Ein Anspruch auf Übergabe oder Rücknahme zu einer bestimmten Uhrzeit besteht nicht.Die Mietgegenstände sind spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin vollständig zurückzugeben.Bei verspäteter Rückgabe ist der Markt Beratzhausen berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten sowie einen angemessenen Nutzungsausfall zu berechnen.
§ 3 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
Es gelten die auf dieser Internetseite veröffentlichten Mietpreise.Der Mietpreis ist grundsätzlich vorab zu entrichten. Die Übergabe der Mietgegenstände erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.
§ 4 Rücktritt und Veranstaltungsabsage
Wird eine Veranstaltung abgesagt und wurden die Mietgegenstände noch nicht ausgeliefert oder übergeben, wird ein bereits entrichteter Mietpreis vollständig zurückerstattet.Wurden bereits Leistungen des Marktes Beratzhausen erbracht (z. B. Transport, Anlieferung oder Aufbau), können diese nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet werden.Der Markt Beratzhausen ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Mietgegenstände aufgrund von Schäden oder technischen Defekten nicht zur Verfügung stehen.
§ 5 Übergabe, Transport und Rückgabe
Innerhalb des Gemeindegebietes Beratzhausen können Mietgegenstände – je nach Verfügbarkeit – durch den Markt Beratzhausen ausgeliefert werden.Außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt die Übernahme grundsätzlich durch Selbstabholung. Eine Anlieferung kann im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.Der Zustand der Mietgegenstände wird bei Übergabe und Rückgabe festgestellt. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich mitzuteilen.Alle Mietgegenstände sind vollständig, ordnungsgemäß und gereinigt zurückzugeben.Erfolgt die Rückgabe nicht ordnungsgemäß oder gereinigt, ist der Markt Beratzhausen berechtigt, die erforderlichen Reinigungs-, Aufbereitungs-, Entsorgungs- oder Instandsetzungskosten nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen.Je nach Umfang der Verschmutzung oder des zusätzlichen Arbeitsaufwandes kann die Nachberechnung bis zu 500,00 Euro betragen.
§ 6 Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich,
- die Mietgegenstände sorgfältig und sachgemäß zu behandeln,
- sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten,
- die Mietgegenstände ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden,
- Schäden oder Funktionsstörungen unverzüglich mitzuteilen,
- die Mietgegenstände vor Diebstahl, Beschädigung und missbräuchlicher Nutzung zu schützen,
- die Mietgegenstände vollständig zurückzugeben.
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung des Mieters.
§ 7 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, Verluste oder Beschädigungen der Mietgegenstände, die während der Mietdauer entstehen und nicht auf gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind.Dies gilt auch für Schäden, die durch Besucher, Gäste, Vereinsmitglieder, Helfer, Mitarbeiter oder sonstige Personen verursacht werden, denen der Mieter Zugang zu den Mietgegenständen verschafft.Der Markt Beratzhausen ist berechtigt, notwendige Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Reinigungsleistungen sowie alle zur Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen.
§ 8 Kaution
Grundsätzlich wird keine Kaution erhoben.Der Markt Beratzhausen behält sich jedoch vor, je nach Mietgegenstand oder Umfang der Anmietung eine angemessene Sicherheitsleistung bis zu 1.000 Euro zu verlangen.Wird die angeforderte Kaution nicht fristgerecht geleistet, kann die Übergabe der Mietgegenstände verweigert oder vom Vertrag zurückgetreten werden.
§ 9 Versicherung
Der Abschluss einer geeigneten Haftpflicht- oder Veranstaltungsversicherung wird ausdrücklich empfohlen.Der Markt Beratzhausen übernimmt – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung der Mietgegenstände entstehen.
§ 10 Haftung des Vermieters
Der Markt Beratzhausen haftet ausschließlich für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Veranstaltungsausfälle ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 11 Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe oder Untervermietung der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Marktes Beratzhausen zulässig.
§ 12 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Mietverhältnisses verarbeitet.Es gelten die jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen des Marktes Beratzhausen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Regensburg.
Besondere Nutzungsbedingungen
Für einzelne Mietgegenstände gelten ergänzende Nutzungsbedingungen. Mit der Anmietung erkennt der Mieter diese Bestimmungen an.
1. Kühlanhänger
Der Kühlanhänger ist nach der Nutzung vollständig entleert, gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Der Mieter ist während der gesamten Mietdauer für die Verkehrssicherheit des Anhängers verantwortlich. Die Einhaltung sämtlicher straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften obliegt ausschließlich dem Mieter.
Der Mieter hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die erforderliche Fahrerlaubnis (BE bzw. „alter Führerschein Klasse 3“) vorliegt sowie die zulässige Anhängelast und das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges eingehalten werden. Der Markt Beratzhausen übernimmt hierfür keine Haftung.
Vor jeder Fahrt sind die ordnungsgemäße Verbindung mit dem Zugfahrzeug, die Beleuchtungseinrichtungen sowie die Ladungssicherung zu überprüfen.
Das Bewegen des Anhängers im beladenen Zustand erfolgt ausschließlich auf eigene Verantwortung des Mieters. Die Ladung ist gegen Verrutschen, Umfallen und Herabfallen ausreichend zu sichern. Die maximale Zuladung beträgt 500 kg (ca. 30 handelsübliche Getränkekisten). Maßgeblich ist ausschließlich das tatsächliche Gewicht der Ladung.
Das Überfahren oder Rangieren über Bordsteinkanten oder sonstige Hindernisse im beladenen Zustand ist unzulässig.
Der Anhänger darf nur auf ausreichend tragfähigem Untergrund bewegt oder abgestellt werden. Vor dem Beladen sind die Stützen auszufahren. Das Sicherheitsschloss ist jederzeit anzubringen.
Für Schäden infolge von Überladung, mangelhafter Ladungssicherung oder unsachgemäßer Nutzung haftet der Mieter. Fehlende Teile werden zum Wiederbeschaffungswert berechnet.
Für transportierte oder gelagerte Waren, Getränke oder Lebensmittel übernimmt der Markt Beratzhausen keine Haftung.
2. Biertischgarnituren
Die Garnituren sind pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen.
Ein Bekleben, Bemalen, Beschriften, Tackern oder sonstiges Verändern ist nicht zulässig.
Die Garnituren sind trocken und gereinigt zurückzugeben.
Schäden an Holzflächen, Gestellen oder Scharnieren sowie fehlende Garnituren oder Einzelteile werden zum Wiederbeschaffungswert berechnet.
Die Garnituren dürfen weder als Bau- oder Arbeitsgerüst noch als Baraufbauten verwendet werden.
Bei der Rückgabe ist auf die richtige Sortierung zu achten. Tische und Bänke sind abwechselnd zu stapeln und dürfen nicht mit anderen Garnituren vermischt werden.
3. Demogitter
Die Demogitter dürfen ausschließlich für Absperr- und Sicherungszwecke verwendet werden.
Der Aufbau muss standsicher erfolgen. Während der Mietdauer trägt der Mieter die Verkehrssicherungspflicht.
Beschädigte oder verbogene Elemente sind unverzüglich zu melden.
Alle Elemente sind vollständig zurückzugeben. Fehlende Teile werden zum Wiederbeschaffungswert berechnet.
4. Bauzäune
Die Bauzäune dürfen ausschließlich für Absperr-, Sicherungs- oder Veranstaltungszwecke verwendet werden.
Auf- und Abbau erfolgen durch den Mieter.
Der Mieter hat auf einen standsicheren Aufbau zu achten. Bei erhöhtem Besucheraufkommen oder besonderen Witterungsverhältnissen sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (z. B. Gewichte oder Verstrebungen) vorzusehen.
Die Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten liegen während der gesamten Mietdauer ausschließlich beim Mieter.
Bohrungen, Schweißarbeiten oder sonstige Veränderungen an den Bauzäunen sind unzulässig.
Banner, Werbetafeln oder Dekorationen dürfen auf eigene Verantwortung angebracht werden. Dabei ist insbesondere auf die Windlast zu achten.
Beschädigte oder fehlende Zaunelemente, Füße oder Verbindungsschellen werden zum Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungswert berechnet.
Die Bauzäune sind vollständig, gereinigt und in den vorgesehenen Transportboxen zurückzugeben.
5. Verkaufsbuden
Die Verkaufsbuden dürfen ausschließlich auf geeignetem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.
Veränderungen an der Konstruktion sowie das Anbringen von Schrauben, Nägeln oder sonstigen Befestigungen sind nicht zulässig.
Für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.
Beschädigungen an Wänden, Dach, Fenstern oder Thekenflächen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Innerhalb des Ortsgebietes erfolgt der Aufbau durch den Bauhof des Marktes Beratzhausen.
6. Bühnenpodeste
Auf- und Abbau dürfen ausschließlich entsprechend den Hinweisen des Vermieters erfolgen.
Der Mieter ist während der gesamten Veranstaltung für die Standsicherheit verantwortlich.
Eine Überlastung der Bühne ist unzulässig.
Geländer, Absturzsicherungen oder sonstige erforderliche Sicherungseinrichtungen sind bei Bedarf durch den Mieter bereitzustellen.
Beschädigte oder fehlende Bauteile werden zum Wiederbeschaffungswert berechnet.
7. Aufblasbares Bühnendach
Aufbau, Betrieb und Abbau erfolgen ausschließlich entsprechend der Einweisung des Vermieters.
Während der gesamten Betriebszeit muss eine ausreichende Stromversorgung gewährleistet sein.
Der Mieter ist für die laufende Kontrolle des Luftdrucks verantwortlich.
Bei Sturm, Starkregen oder vergleichbaren Wetterereignissen sind geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder die Nutzung einzustellen.
Beschädigungen an Plane, Gebläse oder Zubehör werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Der Mieter trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller sicherheits- und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften.
8. Mülltonnen einschließlich Leerung
Die Mülltonnen dürfen ausschließlich mit üblichen Veranstaltungsabfällen befüllt werden.
Die Entsorgung von Sondermüll, Bauschutt, Elektrogeräten, Flüssigkeiten, Asche, Chemikalien oder anderen gefährlichen Stoffen ist unzulässig.
Bei Fehlbefüllung werden die tatsächlich entstehenden Mehrkosten berechnet.
Überfüllungen sind zu vermeiden.
9. Leinwand
Die Leinwand ist vor Feuchtigkeit, Schmutz und mechanischen Beschädigungen zu schützen.
Die Projektionsfläche darf weder beschrieben noch beklebt oder anderweitig verändert werden.
Die Leinwand ist trocken und sauber zurückzugeben.
Beschädigungen am Gestell oder an der Projektionsfläche werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
10. Beamer
Der Beamer ist vor Feuchtigkeit, Staub, Hitze und Beschädigungen zu schützen.
Transport und Lagerung dürfen ausschließlich in den vorgesehenen Transportbehältnissen erfolgen.
Das Objektiv darf nur mit geeigneten Reinigungsmitteln gereinigt werden.
Zubehör, Kabel, Fernbedienungen und Adapter sind vollständig zurückzugeben.
Der Mieter haftet für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen während der Mietdauer.
11. Weingläser
Die Weingläser sind pfleglich zu behandeln und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.
Nach der Nutzung sind die Gläser vollständig gespült, hygienisch sauber und sorgfältig getrocknet zurückzugeben. Wasserflecken sind durch Abtrocknen zu vermeiden.
Für nicht gespülte oder stark verschmutzte Gläser wird eine Reinigungspauschale von 2,00 Euro je Glas berechnet.
Beschädigte oder fehlende Gläser werden mit dem Wiederbeschaffungswert von 2,00 Euro je Glas in Rechnung gestellt.
Die Gläser sind transportsicher zu lagern und in den vorgesehenen Transportbehältnissen sortiert zurückzugeben.
Der Markt Beratzhausen ist berechtigt, für die Ausgabe der Weingläser eine angemessene Kaution zu verlangen.
Allgemeine Zusatzbestimmungen
Sämtliche Mietgegenstände sind pfleglich und entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verwenden.
Der Mieter hat sich vor der Nutzung über die ordnungsgemäße Verwendung zu informieren.
Die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen, veranstaltungsrechtlichen, verkehrsrechtlichen, lebensmittelrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften liegt ausschließlich in der Verantwortung des Mieters.
Der Abschluss einer geeigneten Haftpflicht- oder Veranstaltungsversicherung wird ausdrücklich empfohlen.
Der Markt Beratzhausen übernimmt – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die aus der Nutzung der Mietgegenstände entstehen.
Nicht ordnungsgemäß gereinigte oder beschädigte Mietgegenstände können gemäß den Regelungen des Mietvertrages nachberechnet werden.