Vollzug der tierseuchenrechtlichen Vorschriften;

Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im Landkreis Regensburg zu präventiven Zwecken

 

Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest

 

Das Staatliche Landratsamt Regensburg erlässt folgende

 

Allgemeinverfügung:

 

I.

 

Alle Halter von Geflügel im Landkreis Regensburg bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass

a) die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen

b) Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

c) nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

d) betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vieh-verkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

e) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und

aa) in mehreren Ställen oder

bb) von mehreren Betrieben gemeinsam

benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

f) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

g) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,

h) eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

 

II.

 

Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Regensburg verboten.

 

III.

 

Für Wildvögel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis

 

IV.

 

Die sofortige Vollziehung der in den Ziffern I. bis  III. getroffenen Regelungen wird angeordnet.

V.

Kosten werden nicht erhoben.

Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 

 

Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienstzeit im Landratsamt Regensburg, Altmühlstr. 3, 93055 Regensburg auf Zimmer Nr. U.138 zur Einsichtnahme aus.

 

Die Gemeinden werden gebeten, auf diese Allgemeinverfügung ortsüblich hinzuweisen.

 

Regensburg, den 04.02.2021

Landratsamt

 

Walther
Abteilungsleiter