Immer wieder ist festzustellen, dass Bäume, Sträucher und Hecken, die auf Privatgrund stehen, in den öffentlichen Verkehrsraum ragen und dort Passanten und den Verkehr belästigen und gefährden.

 

Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 3 Abs. 2 FstrG, Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayStrWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 StVO über Geh- und Radwegen ein Lichtraum von mindestens 2,5 Meter und über Fahrbahnen von mindestens 4,5 Meter freigehalten werden muss.

 

Wir bitten alle betroffenen Haus- und Grundstücksbesitzer, diese Vorschriften einzuhalten.

 

Bei Nichtbeachtung müsste Ersatzvornahme geltend gemacht werden.

 

 

Markt Beratzhausen

Sachgebiet Plan und Bau