Der Markt Beratzhausen hat mit Beschluss vom 17.11.2022 den Bebauungsplan für das Gebiet „ehemaliges BayWa-Gelände“ im ergänzenden Verfahren als Satzung beschlossen. Zudem wurde beschlossen, dass der Bebauungsplan gemäß § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) rückwirkend zum 01.02.2021 in Kraft gesetzt wird.

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan rückwirkend zum 01.02.2021 in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Beratzhausen, Nebengebäude Rathaus, Zimmer 105 (Marktstraße 31, 93176 Beratzhausen), während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo, Di: 07.30 Uhr – 12.30 Uhr, Do: 07.30 Uhr – 12.30 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr, Fr. 07.30 Uhr – 12.30 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

 

  1. nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Beratzhausen, 01.12.2022                                                                             angeheftet:        01.12.2022

Markt Beratzhausen                                                                                     abgenommen:

 

Matthias Beer
1. Bürgermeister