Winterdienst im Gemeindegebiet
Der Winter steht bevor. Deswegen möchten wir Ihnen einige Hinweise zur rechtlichen und tatsächlichen Situation im Bereich des Winterdienstes geben:
Eine Verpflichtung zum Winterdienst des Marktes Beratzhausen innerhalb geschlossener Ortslagen besteht nur im Bereich sogenannter gefährlicher Fahrbahnstellen; außerhalb geschlossener Ortschaften bei besonders gefährlichen Fahrbahnstellen. Die Benutzung von Winterreifen ist rechtlich verpflichtend. Dazu gehört auch die Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die Witterungsverhältnisse.
Die Verkehrsteilnehmer können nicht erwarten, dass sie die Straßen zu jeder Zeit in einem verkehrstauglichen Zustand vorfinden.
Aus diesem Grund ist der weitaus größte Teil des gemeindlichen Winterdiensteinsatzes eine freiwillige Leistung, die unter dem Gesichtspunkt der Einsparungsmöglichkeiten (insbesondere angesichts der derzeitigen Preislage) ständig kritisch hinterfragt werden muss. Dabei wurde vor allem berücksichtigt, wo gefährliche Steigungen oder sonstige gefährliche Fahrbahnstellen vorhanden sind. Als weitere Prioritäten wurden der Betrieb von Buslinien, sowie die Zufahrten, bzw. Zugänge zum Bahnhof, Schule, Kindergärten oder sonstigen Einrichtungen wie Kirchen und Seniorenheim berücksichtigt.
Im Übrigen findet nur bei Ausnahmesituationen (z. B. Eisregen) Winterdienst statt. Zum Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht auf Gehwegen verweisen wir auf die Regelungen der Verordnung über die Reinhaltungs,- Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen im Markt Beratzhausen vom 18.02.2005. Diese Verordnung wird in der Sitzung des Marktgemeinderates am 28.11.2024 neu aufgelegt. Über die dann geltenden Regelungen informieren wir Sie in einem der nächsten Mitteilungsblätter.
Markt Beratzhausen
Fachbereich Planen & Bauen