Vollzug des BayStrWG sowie der Reinigungs- und Sicherungsverordnung des Marktes Beratzhausen vom 28.11.2024; hier: Bestimmung der Flächen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 RSV
Anlage: 1 Zusammenstellung der betroffenen Flächen
Der Markt Beratzhausen erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
- Für die in der Anlage 1 blau markierten Bereiche wird für die Gehbahnen i. S d. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Reinigungs- und Sicherungsverordnung des Marktes Beratzhausen vom 28.11.2024 bestimmt, dass die Verpflichtungen aus den §§ 9 bis 11 der Reinigungs- und Sicherungsverordnung des Marktes Beratzhausen vom 28.11.2024 der Markt Beratzhausen wahrnimmt.
- Der genaue räumliche Umgriff ergibt sich aus der Anlage 1 sowie der Breite der Gehbahn von 1,50 m bzw. bei Gehbahnen mit einer geringeren Breite aus der tatsächlichen Breite.
- Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Marktes Beratzhausen als bekanntgegeben.
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Markt Beratzhausen, Fachbereich Planen & Bauen, Marktstraße 31, 1. Obergeschoss, 93176 Beratzhausen, während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 07:30 Uhr – 12:30 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich: 13:00 Uhr – 18:00 Uhr) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Matthias Beer
1. Bürgermeister
Anlage 1 zur Allgemeinverfügung vom 12.12.2024 (Az. Be-III/AVRSV2811)
Die Bestimmungen der Allgemeinverfügung gelten für folgende blau markierte bzw. schraffierten s/w Bereiche, wobei stets der tatsächliche Gehbahnverlauf gilt: