Informationen zur Reinigungs- und Sicherungsverordnung

 

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 eine neue Reinigungs- und Sicherungsverordnung beschlossen, welche die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2005 ablöst.

 

Die Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs- und Reinigungspflichten sowie der Sicherungspflichten im Winter auf den öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet.

 

Für den anstehenden Winter wird insbesondere auf die Pflichten des Winterdienstes hingewiesen:

Gemäß der Verordnung sind die Gehbahnen auf Kosten der Vorder- und Hinterlieger (Anlieger) in sicherem Zustand zu halten. Gehbahnen sind nicht nur klassische „Bürgersteige“, sondern auch abgesenkte „Gehwege“ (Multifunktionsstreifen) bzw. auf Straßen, bei denen kein ersichtlicher Gehweg existiert, der Fahrbahnrand auf einer Breite von 1,50 m ab der Grundstücksgrenze.

 

Existiert bei einer Straße nur auf einer Seite ein Fußweg/„Bürgersteig“, ist nur dieser Gehbahn. Bei Straßen ohne „Bürgersteig“ gelten die beiden Fahrbahnränder als Gehbahn.

 

Zur Herstellung der Verkehrssicherheit sind die Gehbahnen an Werktagen von 07.00-20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 08.00-20.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen zu bearbeiten. Der geräumte Schnee bzw. das entfernte Eis ist dabei so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Insbesondere sind Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege freizuhalten.

 

Die Arbeiten sind so oft zu wiederholen, wie es zur Herstellung der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

Eine vollständige Auflistung der Pflichten aus der Verordnung ist unter www.beratzhausen.com -> Rathaus & Verwaltung -> Ortsrecht -> Straßen und Gehwege einsehbar.

 

Bei Rückfragen zur Verordnung steht der Fachbereich Planen & Bauen gerne zur Verfügung.

 

Markt Beratzhausen

Fachbereich Planen & Bauen