Die Friedhofverwaltung weist darauf hin, dass es laut Friedhofsatzung der Gemeinde Beratzhausen nicht gestattet ist, Erinnerungsgegenstände an den Urnenstelenanlagen und am Urnenbaumgrabfeld dauerhaft abzustellen.

 

Grundsätzlich besteht Verständnis dafür, dass bepflanzte Schalen und Körbe sowie Herzen, Engelsfiguren usw. für die Angehörigen als sichtbare Zeichen der Trauer und des Gedenkens zur Friedhofkultur gehören.

 

Für Erdgräber ist es selbstverständlich, die letzte Ruhestätte der Verstorbenen auf diese Weise zu schmücken. Für pflegeleichte Bestattungsformen, wie Urnenanlagen und Baumgräber ist dies nur in eingeschränktem Maße gestattet.

Selbstverständlich besteht am Tag der Beisetzung die Möglichkeit Blumen abzulegen. Blumen und Grablichter dürfen hier vor der Urnenwand bzw. beim Urnenbaumgrab niedergelegt werden.

 

Abgeblühter Blumenschmuck und abgebrannte Grablichter sind jedoch zeitnah zu entfernen. Es ist in der Vergangenheit vermehrt auf Kritik gestoßen, wenn verwelkte Blumen und übriggebliebene Erinnerungsgegenstände für längere Zeit stehen geblieben sind und sich angehäuft haben.

Der Anblick ist eher unschön und stößt bei Angehörigen, die sich an die Vorgaben der Friedhofsatzung halten, auf Unverständnis.

 

Die Friedhofverwaltung bittet daher um Beachtung der Friedhofsatzung und wünscht sich ein einheitliches und ordentliches Erscheinungsbild der Urnenstelenanlage und der Urnenbaumgräber.

 

Sowohl Friedhofswärter als auch Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs sind berechtigt, Übriggebliebenes nach eigenem Ermessen zu entfernen.

 

Markt Beratzhausen

Friedhofverwaltung