Der Frühling steht vor der Tür. Der Markt Beratzhausen verweist daher auf die Verpflichtungen aus der Reinigungs- und Sicherungsverordnung vom 28.11.2024.

 

Demnach haben innerhalb der geschlossenen Ortslage die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken die öffentlichen Verkehrsflächen zu reinigen. Die Reinigungsfläche reicht dabei stets bis zur Mitte der Fahrbahn einschließlich der Gehwege und etwaiger Parkstreifen. Lediglich im Bereich der Staatsstraße St2394 (Laaberer Straße Teilbereich, Pfraundorfer Straße Teilbereich, Marktstraße, Staufferstraße, Hemauer Straße) besteht eine Reinigungsverpflichtung nur außerhalb der Fahrbahn.

 

Die Reinigungspflicht erfasst – auszugsweise – folgende Tätigkeiten:

 

  • Kehren der Verkehrsfläche sowie Entfernung des Kehrichts, des Schlamms und von sonstigem Unrat (soweit eine ortsübliche Entsorgung möglich ist); dies gilt auch für die Entfernung von Unrat auf Grünstreifen
  • Entfernung von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst
  • Freimachung von Abflussrinnen und Kanaleinläufen (insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter); das Herausnehmen von Gittern und Sinkkästen ist dabei nicht gefordert

 

Die Tätigkeiten sind dabei nach Bedarf so oft durchzuführen, wie es für ordnungsgemäße Zustände erforderlich ist.

 

Eine vollständige Auflistung der Pflichten aus der Verordnung ist unter www.beratzhausen.com -> Rathaus & Verwaltung -> Ortsrecht -> Straßen und Gehwege einsehbar.

 

Bei Rückfragen zur Verordnung steht der Fachbereich Planen & Bauen gerne zur Verfügung.