Beginn der Vogelbrutzeit – Verbot von Heckenrückschnitten und Baumfällungen
Auf Grund des Beginns der Vogelbrutzeit ab 1. März wird auf die aktuelle Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz hingewiesen:
In Bayern gilt das Naturschutzgesetz des Bundes (§ 39 BNatSchG) zum Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Gehölzen. Dieses schützt Nistplätze und Lebensräume von Vögeln sowie anderen geschützten Arten während der Brut- und Schonzeit.
Erlaubt in den zulässigen Schnittzeiten (1. Okt. – Ende Feb.):
- Radikaler Rückschnitt
- Auf Stock setzen (Pflanze bis auf 10-30 cm über dem Boden kürzen)
- Pflanze komplett entfernen
Erlaubt in den Brut- und Schonzeiten (1. März – 30. Sept.):
- Schonende Form- und Pflegeschnitte
- Geringe Entnahme wilder Blumen, Früchte und Pilze an zugänglichen Stellen
- Behördliche Maßnahmen, öffentliche Interessen (z. B. Verkehrssicherheit), Bauvorhaben mit minimalem Eingriff
Bei Rückfragen hierzu können Sie sich mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Regensburg in Verbindung setzen.
Markt Beratzhausen
Fachbereich Planen und Bauen