Informationen zum Winterdienst gemäß der Reinigungs- und Sicherungsverordnung
Der Winter steht vor der Tür und hat seine ersten Vorboten bereits über das Gemeindegebiet geschickt. Daher möchte der Markt Beratzhausen an die Anliegerpflichten aus der Reinigungs- und Sicherungsverordnung erinnern:
Die Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs- und Reinigungspflichten sowie der Sicherungspflichten im Winter auf den öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet.
Gemäß der Verordnung sind die Gehbahnen auf Kosten der Vorder- und Hinterlieger (Anlieger) in sicherem Zustand zu halten. Gehbahnen sind nicht nur klassische „Bürgersteige“, sondern auch abgesenkte „Gehwege“ (Multifunktionsstreifen) bzw. auf Straßen, bei denen kein ersichtlicher Gehweg existiert, der Fahrbahnrand auf einer Breite von 1,50 m ab der Grundstücksgrenze.
Existiert bei einer Straße nur auf einer Seite ein Fußweg/„Bürgersteig“, ist nur dieser Gehbahn. Bei Straßen ohne „Bürgersteig“ gelten die beiden Fahrbahnränder als Gehbahn.
Zur Herstellung der Verkehrssicherheit sind die Gehbahnen an Werktagen von 7-20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8-20 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen zu bearbeiten. Der geräumte Schnee bzw. das entfernte Eis ist dabei so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Insbesondere sind Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege freizuhalten.
Die Arbeiten sind so oft zu wiederholen, wie es zur Herstellung der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
Eine vollständige Auflistung der Pflichten aus der Verordnung ist unter www.beratzhausen.com -> Rathaus & Verwaltung -> Ortsrecht -> Straßen und Gehwege einsehbar.
Bei Rückfragen zur Verordnung steht der Fachbereich Planen & Bauen gerne zur Verfügung.
Markt Beratzhausen
Fachbereich Planen & Bauen