Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans des Marktes Beratzhausen

 

Mit Bescheid vom 19.07.2024 (Az. S41-Gesamtfortschreibung-Flächennutzungsplan Markt Beratzhausen-Me) hat das Landratsamt Regensburg den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Marktes Beratzhausen mit Nebenbestimmungen teilgenehmigt. Die von der Genehmigung ausgenommenen Bereiche sind dem Planteil zu entnehmen.

 

Zur Klarstellung der noch nicht aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommenen Flächen und der vollumfänglichen Umsetzung der Bestimmungen aus dem Teilgenehmigungsbescheid vom 19.07.2024 wurde ein ergänzendes Verfahrens i. S. d. § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in welchem die noch offenen Punkte gemäß Teilgenehmigung vom 19.07.2024 eingearbeitet wurden.

 

Der Marktgemeinderat hat den Beitrittsbeschluss zur Teilgenehmigung in der Sitzung am 26.09.2024 gefasst. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan in der genehmigten Fassung wirksam. Die Bekanntmachung erfolgt hiermit im Rahmen des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 28.11.2024.

 

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung des Marktes Beratzhausen, Nebengebäude Rathaus, Zimmer 105 (Marktstraße 31, 93176 Beratzhausen) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie deren Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Beratzhausen, 05.02.2026

 

Matthias Beer
1. Bürgermeister