Öffentliche Bekanntmachung

 

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

 

Widmungsverfügung:

Widmung einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 699, Gemarkung Beratzhausen

 

Als Zufahrt zu den bebauten Flächen des mit Bebauungsplan vom 26.09.2019 festgesetzten Sondergebiets „Am Kreisverkehr ST2394/R11“ vom Straßengrundstück der Kreisstraße R 11, Fl.Nr. 706/7, Gemarkung Beratzhausen, zum Grundstück Fl.Nr. 754, Gemarkung Beratzhausen, wird entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 699 zu einer Ortsstraße (Art. 3 Nr. 3 BayStrWG i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) gewidmet.

Beschreibung:

Gewidmete Fläche: Teilfläche aus Grundstücks Fl.Nr. 699, Gemarkung Beratzhausen

 

Anfangspunkt: Abzweigung von der R 11 auf der Fl.Nr. 699, Gemarkung Beratzhausen Richtung Norden

Endpunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 754

Länge: (25) m

Breite: (9) m

Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörde ist der Markt Beratzhausen.

Die Widmung gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam (Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

 

Die Verfügung kann bei dem Markt Beratzhausen, Marktstraße 31, 93176 Beratzhausen, 1. Stock, Zimmer 106, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, Postanschrift: Postfach 11 01 65, 93047 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. S. 380) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des BayStrWG abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit entnommen werden (vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

Ortsüblich bekanntgemacht durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt am 16.10.2020.

 

Markt Beratzhausen, den 15.10.2020