Bekanntmachung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab:


Haushaltssatzung des Zweckverbandes der Wasserversor
gungsgruppe LaberNaab

 

Auf Grund von Art. 4O Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab folgende Haushaltssatzung:

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt

 

im Erfolgsplan in den Erträgen mit

und Aufwendungen mit

7.387.000,00 €
7.987.000,00 €
und
im Vermögensplan

 

ab.

in den Einnahmen mit und Ausgaben mit 10.560.000,00 €
10.560.000,00 €
 

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.000.000,00.

 

§ 3

 

Es bestehen keine Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt.

 

§ 4

 

Umlagen werden nicht erhoben.

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

 

§ 6

 

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

 

§ 7

 

Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Beratzhausen, 28.12.2020

 

Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab

 

Josef Bauer
1. Verbandsvorsitzender

 

Die  Haushaltssatzung  samt  ihren  Anlagen  liegt  gemäß  §  4  BekV  für  die  Dauer  ihrer  Gültigkeit
in  der  Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Einsichtnahme bereit (Art. 65 Abs. 3 GO).

 


 

Änderung der Entschädigungssatzung des Zweckverbands der Wasserversorgungsgruppe LaberNaab vom 10.12.2020

Satzung zur Änderung

der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe LaberNaab

 

Aufgrund der §§ 11, 15 und 18 der Verbandssatzung in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG – und Art. 20 a und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bay-ern – GO – erlässt der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab folgende Satzung zur Ände- rung der Entschädigungssatzung vom 28.04.1999, zuletzt geändert am 30.06.2014:

 

§ 1

Änderung der Satzung

§ 1 Abs. 2 – Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit – erhält folgende Fassung:

Durch Mitgliedsgemeinden bestellte Verbandsräte, soweit sie nicht Verbandsvorsitzender, Ausschussvorsit- zender oder deren Stellvertreter sind, erhalten für ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Werkausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,– €. Dieser Pauschalbetrag beinhaltet auch die Fahrtkosten. Entschädigungsleistungen nach dem BayRKG kommen nicht zur Anwendung.

 

§ 2 Abs. 1 – Entschädigung des Zweckverbandsvorsitzenden – erhält folgende Fassung:

Der Vorsitzende  des  Zweckverbandes  erhält  für  seine  Tätigkeit  eine  monatliche  Aufwandsentschädigung nach Anlage 3 des KWBG analog der Entschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde zwischen 1.001 und 3.000 Einwohner drei fünftel der niedrigsten Stufe.

 

§ 2 Abs. 2 – Entschädigung des Zweckverbandsvorsitzenden – erhält folgende Fassung:

Der Vorsitzende des Zweckverbandes erhält eine pauschale Kraftfahrzeugentschädigung von monatlich 195,- €  für  alle  Dienstfahrten  innerhalb  und  außerhalb  des  Verbandsgebietes. Entschädigungsleistungen nach dem BayRKG kommen nicht zur Anwendung.

 

§ 4 – Entschädigung für die Mitglieder des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses – erhält folgende Fassung:

Die  Mitglieder des  örtlichen  Rechnungsprüfungsausschusses  erhalten  eine tägliche  Pauschale  in  Höhe von 150,–   €.  Dieser Pauschalbetrag beinhaltet auch die Fahrtkosten.  Entschädigungsleistungen nach dem BayRKG kommen nicht zur Anwendung.

§ 2

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.

 

Beratzhausen, den 10.12.2020

Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab

Bürgermeister Josef Bauer, Parsberg Verbandsvorsitzender


 

Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020

Satzung

zur Änderung der Verbandssatzung

des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe LaberNaab vom 10.12.2020

 

Aufgrund der Art. 19 und 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) erlässt der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 26.11.1990, zuletzt geändert durch die Satzung vom 29.11.2019:

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

§ 10 Abs. 3 Nr. 1 – Zuständigkeit der Verbandsversammlung – erhält folgende Fassung:

 

  1. den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von mehr als 250.000,– € mit sich bringen, soweit die Maßnahmen nicht im Wirtschaftsplan berücksichtigt sind;

 

§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12 u. 13 – Zuständigkeit des Werkausschusses – erhält folgende Fassung:

 

  1.  Lieferungen und Leistungen in Höhe von 20.000,– € bis 250.000,– € zu vergeben, sowie alle im Wirt- schaftsplan berücksichtigten Maßnahmen;

 

  1. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, soweit sie den Betrag von 000,– € bis 250.000,– € beinhalten (§ 15. Abs. 5 Satz 2 EBV).

 

  1. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV), soweit sie den Betrag von 20.000,– € bis 250.000,– €

 

  1. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsge- schäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag bis 250.000,– €

 

  1. Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstands- wert im Einzelfall mehr als 000,– €, jedoch nicht höher als 250.000,– € beträgt.

 

  1. Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung; Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen, mit einem Streitwert von 500,– € bis 250.000,– €.

 

  1. Stundungen und zwangsweise Durchsetzung von Beitrags- und Gebührenfestsetzungen für sonstige Grundstücke, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 000,– € bis 250.000,– € beinhalten.

 

  1. Erlass und Niederschlagung von Beitrags- und Gebührenforderungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 500,– € bis 250.000,– € beinhalten.

 

 

§ 17 Abs. 9 – Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden – erhält folgende Fassung:

 

(9)      Alle Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte, die mit dem Bau und dem Betrieb der Verbandsanlagen zusammenhängen, insbesondere auch für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall zwischen 20.000,– € bis 60.000,– € liegt.

 

§ 19 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 – Die Werkleitung – erhalten folgende Fassung:

 

  1. alle Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte, die mit dem Bau und dem Betrieb der Verbandsanlagen zusammenhängen, insbesondere auch für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 20.000,– € nicht übersteigt.

 

  1. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die den Betrag von 20.000,– € nicht übersteigen.

 

  1. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 20.000,– € nicht übersteigen.

§ 2

Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.

 

Beratzhausen, den 10.12.2020

Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab Bürgermeister Josef Bauer, Parsberg Verbandsvorsitzender


Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbands der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020

8. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband der Wasserversor- gungsgruppe Laber-Naab zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 12.12.2008 folgende 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 03.08.2017:

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

§ 9 a Abs. 2 Grundgebühr erhält folgende Fassung:

(2)           Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis Ł,0 cbm/h                                  96,00 €/Jahr

bis 10,00 cbm/h                    123,43 €/Jahr

bis 16,00 cbm/h                    141,14 €/Jahr

bis 25,00 cbm/h                    224,01 €/Jahr über 25,00 cbm/h              1.056,04 €/Jahr

 

§ 10 Abs. 1, 3 und 4 – Verbrauchsgebühr – erhalten folgende Fassung:

 

(1)           Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnomme- nen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,80 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

(3)           Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,80 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

(4)           Wird Bauwasser abgegeben, ohne dass ein Bauwasserzähler verwendet wird, so beträgt die Gebühr 1,80 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Der Verbrauch wird durch Schätzung ermittelt.

 

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.

 

Beratzhausen, den 10.12.2020

Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab Bürgermeister Josef Bauer, Parsberg Verbandsvorsitzender


Eine Ausfertigung der

 

  • Haushaltssatzung 2021 des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab
  • Änderung der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020

 

  • Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020

 

  • Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020

 

liegt zur Einsichtnahme auch im Rathaus des Marktes Beratzhausen, Marktstrasse 33, 93176 Beratzhausen, während der allgemeinen Öffnungszeiten

Mo bis Fr.:                                            07.30 Uhr – 12.30 Uhr

Do.:                                                       13.00 Uhr – 18.00 Uhr

bis zum 22.01.2021 öffentlich aus.

Während der coronabedingten Schließung des Rathauses liegt auch jeweils eine Ausfertigung im Eingangsbereich der Finanzverwaltung,
Marktstraße 31, 93176 Beratzhausen, aus.