Bekanntmachung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab:
Haushaltssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber–Naab
Auf Grund von Art. 4O Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Erfolgsplan | in den Erträgen mit
und Aufwendungen mit |
7.387.000,00 € 7.987.000,00 € |
und | ||
im Vermögensplan
ab. |
in den Einnahmen mit und Ausgaben mit | 10.560.000,00 € 10.560.000,00 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.000.000,00 €.
§ 3
Es bestehen keine Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt.
§ 4
Umlagen werden nicht erhoben.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Beratzhausen, 28.12.2020
Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab
Josef Bauer
1. Verbandsvorsitzender
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäß § 4 BekV für die Dauer ihrer Gültigkeit
in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Einsichtnahme bereit (Art. 65 Abs. 3 GO).
Änderung der Entschädigungssatzung des Zweckverbands der Wasserversorgungsgruppe Laber–Naab vom 10.12.2020
Satzung zur Änderung
der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber–Naab
Aufgrund der §§ 11, 15 und 18 der Verbandssatzung in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG – und Art. 20 a und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bay-ern – GO – erlässt der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab folgende Satzung zur Ände- rung der Entschädigungssatzung vom 28.04.1999, zuletzt geändert am 30.06.2014:
§ 1
Änderung der Satzung
§ 1 Abs. 2 – Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit – erhält folgende Fassung:
Durch Mitgliedsgemeinden bestellte Verbandsräte, soweit sie nicht Verbandsvorsitzender, Ausschussvorsit- zender oder deren Stellvertreter sind, erhalten für ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Werkausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,– €. Dieser Pauschalbetrag beinhaltet auch die Fahrtkosten. Entschädigungsleistungen nach dem BayRKG kommen nicht zur Anwendung.
§ 2 Abs. 1 – Entschädigung des Zweckverbandsvorsitzenden – erhält folgende Fassung:
Der Vorsitzende des Zweckverbandes erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Anlage 3 des KWBG analog der Entschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde zwischen 1.001 und 3.000 Einwohner drei fünftel der niedrigsten Stufe.
§ 2 Abs. 2 – Entschädigung des Zweckverbandsvorsitzenden – erhält folgende Fassung:
Der Vorsitzende des Zweckverbandes erhält eine pauschale Kraftfahrzeugentschädigung von monatlich 195,- € für alle Dienstfahrten innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes. Entschädigungsleistungen nach dem BayRKG kommen nicht zur Anwendung.
§ 4 – Entschädigung für die Mitglieder des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses – erhält folgende Fassung:
Die Mitglieder des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses erhalten eine tägliche Pauschale in Höhe von 150,– €. Dieser Pauschalbetrag beinhaltet auch die Fahrtkosten. Entschädigungsleistungen nach dem BayRKG kommen nicht zur Anwendung.
§ 2
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.
Beratzhausen, den 10.12.2020
Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab
Bürgermeister Josef Bauer, Parsberg Verbandsvorsitzender
Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020
Satzung
zur Änderung der Verbandssatzung
des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber–Naab vom 10.12.2020
Aufgrund der Art. 19 und 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) erlässt der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 26.11.1990, zuletzt geändert durch die Satzung vom 29.11.2019:
§ 1
Änderung der Satzung
§ 10 Abs. 3 Nr. 1 – Zuständigkeit der Verbandsversammlung – erhält folgende Fassung:
- den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von mehr als 250.000,– € mit sich bringen, soweit die Maßnahmen nicht im Wirtschaftsplan berücksichtigt sind;
§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12 u. 13 – Zuständigkeit des Werkausschusses – erhält folgende Fassung:
- Lieferungen und Leistungen in Höhe von 20.000,– € bis 250.000,– € zu vergeben, sowie alle im Wirt- schaftsplan berücksichtigten Maßnahmen;
- Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, soweit sie den Betrag von 000,– € bis 250.000,– € beinhalten (§ 15. Abs. 5 Satz 2 EBV).
- erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV), soweit sie den Betrag von 20.000,– € bis 250.000,– €
- Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsge- schäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag bis 250.000,– €
- Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstands- wert im Einzelfall mehr als 000,– €, jedoch nicht höher als 250.000,– € beträgt.
- Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung; Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen, mit einem Streitwert von 500,– € bis 250.000,– €.
- Stundungen und zwangsweise Durchsetzung von Beitrags- und Gebührenfestsetzungen für sonstige Grundstücke, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 000,– € bis 250.000,– € beinhalten.
- Erlass und Niederschlagung von Beitrags- und Gebührenforderungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 500,– € bis 250.000,– € beinhalten.
§ 17 Abs. 9 – Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden – erhält folgende Fassung:
(9) Alle Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte, die mit dem Bau und dem Betrieb der Verbandsanlagen zusammenhängen, insbesondere auch für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall zwischen 20.000,– € bis 60.000,– € liegt.
§ 19 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 – Die Werkleitung – erhalten folgende Fassung:
- alle Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte, die mit dem Bau und dem Betrieb der Verbandsanlagen zusammenhängen, insbesondere auch für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 20.000,– € nicht übersteigt.
- Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die den Betrag von 20.000,– € nicht übersteigen.
- erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 20.000,– € nicht übersteigen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.
Beratzhausen, den 10.12.2020
Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab Bürgermeister Josef Bauer, Parsberg Verbandsvorsitzender
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbands der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020
8. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband der Wasserversor- gungsgruppe Laber-Naab zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 12.12.2008 folgende 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 03.08.2017:
§ 1
Änderung der Satzung
§ 9 a Abs. 2 – Grundgebühr – erhält folgende Fassung:
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis Ł,0 cbm/h 96,00 €/Jahr
bis 10,00 cbm/h 123,43 €/Jahr
bis 16,00 cbm/h 141,14 €/Jahr
bis 25,00 cbm/h 224,01 €/Jahr über 25,00 cbm/h 1.056,04 €/Jahr
§ 10 Abs. 1, 3 und 4 – Verbrauchsgebühr – erhalten folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnomme- nen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,80 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,80 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Wird Bauwasser abgegeben, ohne dass ein Bauwasserzähler verwendet wird, so beträgt die Gebühr 1,80 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Der Verbrauch wird durch Schätzung ermittelt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.
Beratzhausen, den 10.12.2020
Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab Bürgermeister Josef Bauer, Parsberg Verbandsvorsitzender
Eine Ausfertigung der
- Haushaltssatzung 2021 des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab
- Änderung der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020
- Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020
- Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 10.12.2020
liegt zur Einsichtnahme auch im Rathaus des Marktes Beratzhausen, Marktstrasse 33, 93176 Beratzhausen, während der allgemeinen Öffnungszeiten
Mo bis Fr.: 07.30 Uhr – 12.30 Uhr
Do.: 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
bis zum 22.01.2021 öffentlich aus.
Während der coronabedingten Schließung des Rathauses liegt auch jeweils eine Ausfertigung im Eingangsbereich der Finanzverwaltung,
Marktstraße 31, 93176 Beratzhausen, aus.