Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan

mit integriertem Grünordnungsplan „Sondergebiet Sonnenenergienutzung Kreuth“

der Marktgemeinde Beratzhausen

 

Der Gemeinderat der Markgemeinde Beratzhausen hat in seiner Sitzung am 25.11.2021 den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Sondergebiet Sonnenenergienutzung Kreuth“ der Marktgemeinde Beratzhausen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss Nr. 231/2021).

 

Das Plangebiet liegt nördlich von Schwarzenthonhausen und umfasst Teilflächen der Flurstücke 193, 195, 198, 214 und 215 der Gemarkung Schwarzenthonhausen. Die Gesamtgröße des Geltungsbereichs inklusive Ausgleichsflächen für den Natur- und Artenschutz beträgt 21,4 ha und ist im oben stehenden Lageplan rot umrandet.

 

Das Plangebiet ist wie folgt umgrenzt:

Im Norden: Waldflächen „Eichenholz“ und „Steinholz“

Im Osten: Ackerflächen (Flurstücks-Nr. 216, Gemarkung Schwarzenthonhausen)

Im Süden: Waldflächen in Richtung „Mühlfeld“

Im Westen: Waldflächen über bzw. vorgelagert dem Tal der Schwarzen Laber

 

Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

 

Jedermann kann die Satzung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Bauamt der Gemeinde Beratzhausen, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Bauabteilung

Marktstraße 31, 1. Stock, 93176 Beratzhausen

 

Die Dienststunden sind:

Parteiverkehr

Montag: 07.30 bis 12.30 Uhr

Dienstag: 07.30 bis 12.30 Uhr

Mittwoch: ganztags geschlossen

Donnerstag: 07.30 bis 12.30 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Freitag: 07.30 bis 12.30 Uhr

 

Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ist gem. § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Marktgemeinde Beratzhausen unter www.beratzhausen.com im Bereich „Aktuelles“ und „Digitale Amtstafel“ abrufbar und im zentralen Internetportal des Landes Bayern unter www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ veröffentlicht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler im beschleunigten Verfahren, und gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Anlagen

Planzeichnung
Festsetzungen und Hinweise
Begründung und Umweltbericht

Beratzhausen, 20.05.2022

Markt Beratzhausen

 

Matthias Beer
1. Bürgermeister

angeheftet:        20.05.2022
abgenommen:  20.06.2022