FESTSETZUNG DER GRUNDSTEUER A UND B FÜR DAS JAHR 2023

 

Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i.d.F. vom 7.8.1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), kann für solche Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Steuer (Grundsteuer) wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

 

Diese öffentliche Bekanntmachung geschieht hierdurch und gilt für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2023.

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer A für das Haushaltsjahr 2010 hat der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 20.05.2010 auf 350 v.H. und für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2021 in seiner Sitzung vom 25.02.2021 auf 380 v.H. festgesetzt. Diese galten bzw. gelten auch für die folgenden Haushaltsjahre. Nach Art. 69 GO sind diese Sätze, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung in der noch zu erlassenden Haushaltssatzung 2023 oder auch in einer neuen Hebesatzsatzung, auch für das Jahr 2023 anzuwenden. Aus diesem Grunde wird auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2023 vorerst vorbehaltlich anderer Entscheidungen verzichtet. Die aktuell zu Grunde zu legenden Grundsteuerbescheide haben die einzelnen Steuerpflichtigen erhalten. Sie können auch von den jeweiligen Steuerpflichtigen beim Markt Beratzhausen eingesehen werden. Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat bzw. für diejenigen, für die für 2023 kein separater Grundsteuerbescheid ergangen ist, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt.

 

Die Grundsteuer 2023 wird mit den jeweiligen Vierteljahresbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 zur Zahlung fällig. Wenn die Jahresgrundsteuer den Betrag von fünfzehn Euro nicht übersteigt, ist diese am 15.08.2023 zur Zahlung fällig. Jahresgrundsteuern von mehr als fünfzehn Euro bis zu dreißig Euro sind am 15.02.2023 und am 15.08.2023 je zur Hälfte ihres Jahresbetrages fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 01.07.2023 fällig. Die Zahlungen haben auf eines der Konten des Marktes Beratzhausen zu erfolgen.

 

Soweit beim Markt Bankeinzugsermächtigungen bzw. SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, wird die fällige Rate jeweils eingezogen.

 

Sollten die Grundsteuerhebesätze (derzeit 350 % bzw. 380 %) geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) oder auch der Grundsteuerschuldner, werden Änderungsbescheide vom Markt erstellt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

 

  1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei(m) Markt Beratzhausen, Marktstrasse 33, 93176 Beratzhausen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg (Postfach 110165, 93014 Regensburg), erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Markt Beratzhausen und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

  1. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg (Postfach 110165, 93014 Regensburg), zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Markt Beratzhausen und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

Die Einlegung eines Widerspruches in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung! Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung, entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

 

Beratzhausen, den 5. Januar 2023

 

Markt Beratzhausen

 

Matthias Beer
1. Bürgermeister