Bekanntmachung des Billigungs- und Auslegungsbeschlusses
mit Ankündigung der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Frühzeitige Unterrichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit integriertem
Grünordnungsplan „Sondergebiet Sonnenenergienutzung zur Trinkwasserversorgung Grametshof“ mit gleichzeitiger 1. Änderung des Flächennutzungsplanes
des Marktes Beratzhausen
Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 30.01.2025 den Entwurf des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Sondergebiet Sonnenenergienutzung zur Trinkwasserversorgung Grametshof“ mit gleichzeitiger 1. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Beratzhausen gebilligt.
Der Vorhabensbereich befindet sich im Bereich Grametshof und umfasst die Flur-Nrn. 977/1 (Teilbereich), 984, 985 (Teilbereich) und 991, jeweils der Gemarkung Schwarzenthonhausen. Der konkrete räumliche Umgriff ist der zeichnerischen Darstellung zu entnehmen. Die Planung umfasst eine Fläche von ca. 4,8 ha.
Zu den Vorentwürfen im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wird die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs.1 BauGB) sowie der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) sowie der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) durchgeführt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch die frühzeitige Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Sie wird vom 21.02.2025 bis einschließlich 24.03.2025 durchgeführt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind in dieser Zeit im Internet unter www.beratzhausen.com/aktuelles/amtstafel sowie im „Zentralen Landesportal für die Bauleitplanung in Bayern“ unter www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal veröffentlicht und können dort eingesehen werden.
Andere, leicht erreichbare Zugangsmöglichkeit: Öffentliche Auslegung
Zusätzlich werden in der Zeit vom 21.02.2025 bis einschließlich 24.03.2025 die Unterlagen im Rathaus Beratzhausen, Nebengebäude, Marktstraße 31, 93176 Beratzhausen, Zimmer 105 ausgelegt.
Die Einsicht in die Unterlagen ist während des o. g. Zeitraums zu folgenden Öffnungszeiten des Rathauses möglich:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 07.30 Uhr – 12.30 Uhr
Donnerstag: 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
(mittwochs geschlossen)
Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann in Ausnahmefällen auch außerhalb der genannten Zeiten nach telefonischer Vereinbarung (09493/9400-14) eine Einsichtnahme ermöglicht werden.
Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden, können aber auch auf anderem Weg (z. B. in Textform per Brief oder zur Niederschrift während der Dienststunden) abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben, wenn der Markt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist.
Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden fließen in die weitere Bearbeitung der Entwürfe zur Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes ein. Diese Entwürfe werden dem Marktgemeinderat zum Beschluss vorgelegt und im Anschluss daran nach § 3 Abs. 2 BauGB nochmals veröffentlicht und öffentlich ausgelegt. Währenddessen besteht erneut die Möglichkeit, Anregungen vorzubringen. Der Veröffentlichungs- und Auslegungszeitraum wird rechtzeitig im Mitteilungsblatt sowie auf der Homepage des Marktes Beratzhausen bekannt gemacht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Beratzhausen, 13.02.2025
Markt Beratzhausen
Matthias Beer
1. Bürgermeister
Anlagen:
>>01_FNP_PV_Anlage_Grametshof_Planzeichnung
>>02_BEP_PV_Anlage_Grametshof_Planzeichnung_Teil_A
>>03_BEP_PV_Anlage_Grametshof_Festsetzungen_und_Hinweise_Fassung_TEIL_B_und_C
>>04_BEP_PV_Anlage_Grametshof_FNP_und_BEP_Begründung_mit_UB_Grametshof_Teil_D